§ 31 EisbGErforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
1. Abschnitt Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-12-31