§ 40b EisbGEinlösungsrecht des Bundes
8. Hauptstück Sonstiges
Der Bund kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 , einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist.