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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 53b EisbGBehandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

5. Teil Verknüpfung von Schienenbahnen

En vigueurTexte officiel

Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein schriftliches Begehren von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten auf Anschluss oder Mitbenützung zu prüfen und Verhandlungen zu führen. Die Entscheidung über das Begehren hat entweder in der im § 53a Abs. 3 vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.