§ 88 EisbGInteroperabilität
1. Abschnitt Allgemeines
Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den dafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-12-23