§ 92 EisbGErneuerung
1. Abschnitt Allgemeines
Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teiles davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-12-23