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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 127 LFGMilitärische Luftfahrtveranstaltungen

2. Abschnitt Verhalten im Luftverkehr

En vigueurTexte officiel

Die Durchführung von Paraden, Schauflügen, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen, an denen Militärflugzeuge oder andere Luftfahrzeuge, welche von Angehörigen des Bundesheeres befehligt werden, beteiligt sind (militärische Luftfahrtveranstaltungen), obliegt, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat vor der Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-07-01