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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 152 LFG

2. Abschnitt Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen

En vigueurTexte officiel

(1) Ist eine Jahresrente anstelle eines Kapitalbetrags zu bezahlen, so darf der Kapitalwert der Rente die Höchstbeträge nach § 151 nicht übersteigen.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach § 151, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2006-07-01