§ 6 LFG
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Kundmachung von Luftraumbeschränkungen
Die im § 5 bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-06-27