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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 84 LFG

3. Abschnitt Militärflugplätze

En vigueurTexte officiel

Errichtung und Abänderung militärischer Bodeneinrichtungen

(1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.

(3) Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2013-10-01