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Luftverkehrsabkommen (Polen) · Luftverkehrsabkommen (Polen)

§ 15 Luftverkehrsabkommen (Polen)Artikel XV Artikel römisch fünfzehn

En vigueurTexte officiel

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung zu vergewissern.