§ 14 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XIV Artikel römisch vierzehn
Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen
Physische Personen, die sich in der Wissenschaft und Technik des Meßwesens besonders hervorgetan haben, oder ehemalige Mitglieder des Komitees können auf Beschluß des Komitees den Titel eines Ehrenmitgliedes erhalten. Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.