Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahr · Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)

§ 15 Schiffahrt – Regelung der DonauschiffahrArtikel 15

En vigueurTexte officiel

Die Errichtung und Tätigkeit von Agenden der Schiffahrtsunternehmungen wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und festgelegten Vorschriften jenes Vertragschließenden Teiles erfolgen, auf dessen Gebiet die Errichtung einer solchen Agentie in Aussicht genommen ist.