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Kleingartengesetz · Kleingartengesetz

§ 13 Kleingartengesetz

ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Unter- und Einzelpachtverträge.

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB.).

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983 )

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1983-05-01