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StVO · Straßenverkehrsordnung 1960

§ 6 StVO§ 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge. Paragraph 6, Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.

I. ABSCHNITT. römisch eins. ABSCHNITT. Allgemeines.

En vigueurTexte officiel

Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.