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StVO · Straßenverkehrsordnung 1960

§ 86 StVO§ 86. Umzüge. Paragraph 86, Umzüge.

X. ABSCHNITT. römisch zehn. ABSCHNITT. Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

En vigueurTexte officiel

Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen.