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Luftverkehrsabkommen (Afghanistan) · Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

§ 14 Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)ARTIKEL XIV ARTIKEL römisch vierzehn

En vigueurTexte officiel

(A) Der Anhang zu diesem Abkommen ist als Teil dieses Abkommens anzusehen. Alle Hinweise auf das Abkommen schließen Hinweise auf den Anhang ein, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(B) Das Abkommen unterliegt der Ratifikation durch die beiden Vertragschließenden Staaten. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Kabul ausgetauscht werden, und das Abkommen wird an dem Tag des Austausches in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 21. Juli 1958, in doppelter Urschrift in englischer Sprache.