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Luftverkehrsabkommen (Ungarn) · Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

§ 15 Luftverkehrsabkommen (Ungarn)Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten.

Artikel XV. Artikel römisch fünfzehn.

En vigueurTexte officiel

Wenn sich zwischen den Vertragschließenden Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden die Vertragschließenden Teile versuchen, diese im Weg unmittelbarer Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden zu schlichten. Sollten solche Aussprachen nicht zum Erfolg führen, so ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg zu beseitigen.