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Luftverkehrsabkommen (Ungarn) · Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

§ 5 Luftverkehrsabkommen (Ungarn)Flughafentarife.

Artikel V. Artikel römisch fünf.

En vigueurTexte officiel

Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung der Flughäfen, ihrer Anlagen und technischen Einrichtungen sind nach den behördlich genehmigten Tarifen zu entrichten. Die darnach von einem österreichischen Luftbeförderungsunternehmen in der Ungarischen Volksrepublik zu entrichtenden Gebühren dürfen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht höher sein als jene, die für analoge Leistungen in der Republik Österreich von den ungarischen Luftbeförderungsunternehmen zu entrichten sind.