Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 14 Schiffahrt auf der DonauArtikel 14.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.
Der Kommission kommt Rechtspersönlichkeit gemäß der Gesetzgebung des Staates zu, in dem sie ihren Sitz hat.