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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 24 Schiffahrt auf der DonauArtikel 24.

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Schiffahrt.

En vigueurTexte officiel

Die die Donau befahrenden Schiffe haben das Recht, unter Einhaltung der von den betreffenden Donaustaaten erlassenen Vorschriften in Häfen einzulaufen, in denselben zu laden und zu löschen, Passagiere ein- und auszuschiffen, sich mit Brennstoff und Verpflegung zu versorgen und so weiter.