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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 28 Schiffahrt auf der DonauArtikel 28.

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Schiffahrt.

En vigueurTexte officiel

Die von den Donaustaaten für die Stromüberwachung (Polizei) verwendeten Schiffe haben außer ihrer Nationalflagge noch ein einheitliches Kennzeichen zu führen; die Beschreibung und die Nummern dieser Schiffe sind der Kommission bekanntzugeben. Diese Schiffe sowie die im Zolldienst der Donaustaaten verwendeten dürfen die Donau nur innerhalb der Grenzen des Landes befahren, dessen Flagge sie führen; außerhalb der Grenzen bedürfen sie hiezu der Bewilligung der betreffenden Donaustaaten.