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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 31 Schiffahrt auf der DonauArtikel 31.

Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei. Lotsendienst.

En vigueurTexte officiel

Auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores werden Lotsenkorps gebildet, die den zuständigen Verwaltungen (Artikel 22) unterstehen.

Die Vorschriften über den Lotsendienst sind von den Verwaltungen im Einklang mit den grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau (Artikel 8 lit. f) festzulegen und der Kommission zur Kenntnis zu bringen.