Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 42 Schiffahrt auf der DonauArtikel 42.
KAPITEL IV. KAPITEL römisch vier. Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.
Für die Durchfahrt als solche dürfen von Schiffen, Flößen, Passagieren und Waren keine Abgaben eingehoben werden.