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Übereinkommen über den Beförderungsvertr · Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

§ 3 Übereinkommen über den Beförderungsvertr

Artikel  3

En vigueurTexte officiel

Der Frachtführer haftet, soweit dieses Übereinkommen anzuwenden ist, für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Bediensteten oder andere Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.