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Abkommen über die Besteuerung von Straße · Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

§ 6 Abkommen über die Besteuerung von StraßeARTIKEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.