§ 1 Übereinkommen zwischen Österreich und DeArtikel 1.
(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr wie folgt:
Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer
vom
1. bis zum einschließlich
30. Kilometer
10 Groschen
vom
31. bis zum einschließlich
100. Kilometer
30 Groschen
vom
101. bis zum einschließlich
135. Kilometer
25 Groschen
vom
136. bis zum einschließlich
250. Kilometer
5 Groschen
und vom
251. Kilometer an
2 Groschen
der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten Beförderungsstrecke.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1969-10-01