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Luftverkehrsabkommen – gewerblicher plan · Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

§ 11 Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planArtikel 11. Statistik

En vigueurTexte officiel

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle statistischen Unterlagen über das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Derartige Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsumfanges sowie der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.