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Luftverkehrsabkommen – gewerblicher plan · Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

§ 5 Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planArtikel 5. Bewilligung von Flugplänen und Luftfahrzeugtypen

En vigueurTexte officiel

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zwecke der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles nicht später als dreißig Tage vor Eröffnung einer Fluglinie auf einer im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Strecke die Flugpläne und die Typen der zum Einsatz gelangenden Flugzeuge bekanntgeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.