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Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei) · Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

§ 5 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

En vigueurTexte officiel

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''

bzw. „tschechoslowakisch''.

Artikel 5

Anlagen

(1) Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt, erhält und erneuert die gesamten Anlagen der auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe und der Anschlußgrenzstrecken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs.

(2) Die Eigentumsverwaltung wird in den Betriebswechselbahnhöfen die von der Nachbarverwaltung zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten Anlagen, Räume und Einrichtungen im Einvernehmen mit dieser zur Verfügung stellen.