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Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien) · Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

§ 20 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Dienstlich eingenommenes Geld

En vigueurTexte officiel

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Die von den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen von ihnen im Gebietsstaat mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.