Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien) · Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
§ 27 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Abgabenfreiheit der Vereinbarungen
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossenen Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.