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Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen · Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen

§ 14 Warschauer Abkommen – ZusatzabkommenArtikel XIV Artikel römisch vierzehn

Vereinigtes Königreich

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen zum Beitritt auf.

(2) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten vom Mexiko vollzogen und wird am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.