§ 16 Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzArtikel 16
Mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstaben a) und b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig.
Mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstaben a) und b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig.