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KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967

§ 10 KFG 1967§ 10. Windschutzscheiben und Verglasungen Paragraph 10, Windschutzscheiben und Verglasungen

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

En vigueurTexte officiel

(1) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.

(2) Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2007-06-30