KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 93 KFG 1967§ 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen Paragraph 93, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
IX. ABSCHNITT römisch neun. ABSCHNITT Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur zwingend notwendigen Anpassung an Bedürfnisse der Wirtschaft Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1978-07-01