KDV 1967 · Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
§ 1g KDV 1967Federungssysteme
Ein Federungssystem an der Antriebsachse oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges wird als der Luftfederung (§ 2 Z 41 KFG 1967) gleichwertig anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1k erfüllt werden.