KDV 1967 · Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
§ 26b KDV 1967Abdecken von Kennzeichentafeln
Bremsanlagen
Kennzeichentafeln müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigem Material, abgedeckt sind.