KDV 1967 · Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
§ 3l KDV 1967Zu § 6 Abs. 12 KFG 1967 Zu Paragraph 6, Absatz 12, KFG 1967
Bremsanlagen
Bei Bremsanlagen, bei denen die Bremsung des Anhängers durch das Abreißen selbsttätig erfolgt, muß dabei die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung für das Zugfahrzeug, beim Ziehen von zwei Anhängern für das Zugfahrzeug und den mit diesem verbunden bleibenden Anhänger erhalten bleiben; dies gilt sinngemäß für Vorrichtungen, bei denen ein Anhänger bei Undichtwerden einer Übertragungseinrichtung selbsttätig gebremst wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1993-12-31