§ 26 VermG
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters
Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.