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VermG · Vermessungsgesetz

§ 30 VermG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters

En vigueurTexte officiel

(1) Während des Richtigstellungsverfahrens können von den beteiligten Eigentümern Einwendungen gegen den Entwurf dahingehend erhoben werden, daß

1. die Grenzen nicht entsprechend der in § 28 Abs. 1 angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oder

2. die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.

(2) Über jede Einwendung ist eine mündliche Verhandlung je nach Erfordernis an Ort und Stelle oder in der Kanzlei, in der der Entwurf aufliegt, abzuhalten.

(3) Wird den Einwendungen stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Entwurf entsprechend richtigzustellen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1975-07-01