§ 10 Abkommen über den österreichisch-niederlArtikel 10
II. Güterverkehr römisch zwei. Güterverkehr
Die Form der Ausgabe und die Anzahl der Genehmigungen richten sich nach der von den zuständigen Behörden von Jahr zu Jahr getroffenen Vereinbarung.
II. Güterverkehr römisch zwei. Güterverkehr
Die Form der Ausgabe und die Anzahl der Genehmigungen richten sich nach der von den zuständigen Behörden von Jahr zu Jahr getroffenen Vereinbarung.