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Vereinbarung zwischen Österreich und Gri · Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

§ 8 Vereinbarung zwischen Österreich und GriArtikel VIII Artikel römisch acht

En vigueurTexte officiel

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden einander die Anzahl der auf den regelmäßigen Kraftfahrlinien beförderten Fahrgäste sowie die Anzahl der zurückgelegten Kilometer spätestens 30 Tage nach jeweils drei Monaten beziehungsweise bei Saisonlinien 30 Tage nach Ende der Betriebsperiode mitteilen.