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Übereinkommen über die Annahme einheitli · Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

§ 5 Übereinkommen über die Annahme einheitliArtikel 5

En vigueurTexte officiel

1. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, senden den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien, die dieselbe Regelung anwenden, für jede danach genehmigte Type von Ausrüstungsgegenständen und Teilen ein nach den Vorschriften dieser Regelung ausgefertigtes Formblatt. Außerdem ist ein ähnliches Formblatt bei jeder Verweigerung einer Genehmigung zu übersenden.

2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, geben den zuständigen Behörden der anderen Parteien, die diese Regelung anwenden, jede Auskunft über die Entziehung einer Genehmigung.