Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Luftverkehrsabkommen (Irak) · Luftverkehrsabkommen (Irak)

§ 14 Luftverkehrsabkommen (Irak)Kündigung

Artikel XIV Artikel römisch vierzehn

En vigueurTexte officiel

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In diesem Falle läuft das Abkommen 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als 14 Tage nach Empfang durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.