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Übereinkommen über die gegenseitige Aner · Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

§ 4 Übereinkommen über die gegenseitige AnerArtikel IV Artikel römisch vier

En vigueurTexte officiel

Im Zweifelsfalle oder Streitfalle betreffend die Auslegung oder Anwendung eines durch einen in Anwendung des Artikels I dieses Übereinkommens und des Artikels 5 der Vorschriften gefaßten Beschlusses der Ständigen Internationalen Kommission festgelegten technischen Punktes werden die betreffenden Regierungen das Gutachten der Ständigen Internationalen Kommission einholen.