Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz · Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz
§ 6 Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz
Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Benützungsentgelte nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken sowie für die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1975-12-31