BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 19 BStG 1971Einleitung des Verfahrens
III. Zwangsrechte und Verpflichtungen römisch drei. Zwangsrechte und Verpflichtungen
Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges bei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann einzuschreiten.
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