BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 29 BStG 1971Lagerungen
IV. Schutz der Straßen römisch vier. Schutz der Straßen
Die Bundesstraßen dürfen nicht als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und dergleichen benützt werden. Hievon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) Ausnahmen gestattet werden.