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Europäisches Übereinkommen über die obli · Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

§ 12 Europäisches Übereinkommen über die obliARTIKEL 12

En vigueurTexte officiel

Außer bei Notstand kann eine Vertragspartei dieses Übereinkommen nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt kündigen, an dem es für sie in Kraft getreten ist. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifizierung, die dieser den anderen Vertragsparteien bekanntgibt; die Kündigung wird wirksam mit Ablauf von drei Monaten nach dem Eingang der Notifizierung bei dem Generalsekretär.