Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
§ 1 Internationales Freibord-Übereinkommen vAllgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
Artikel 1
(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
(2) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.